Verkaufs- und Lieferbedingungen für WMF-Kaffeemaschinen und -geräte
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der WMF erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AVB als angenommen. Entgegenstehende oder von den WMF-AVB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt WMF nicht an, es sei denn, WMF hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die WMF-AVB gelten auch dann, wenn WMF in Kenntnis entgegenstehender oder von WMF-AVB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
1.2 Diese AVB der WMF gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von §§ 14, 310 BGB und finden, falls nichts anderes vereinbart wird, auch auf alle künftigen Geschäfte mit WMF Anwendung, auch wenn sie nicht erwähnt werden.
1.3 Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der WMF sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen werden für WMF durch deren schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich oder wenn WMF die Bestellung ausführt, insbesondere WMF der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung der WMF. Entsprechendes gilt für Ergänzungen; Änderungen und Nebenabreden.
2.3 WMF behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Käufer gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen von WMF unverzüglich an WMF heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich des jeweilig gültigen Umsatzsteuersatzes und einschließlich Verpackung.
3.2 Die Rechnungen der WMF sind zahlbar 21 Tage nach Zugang ohne jeden Abzug. WMF ist bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB und eine Pauschalzahlung in Höhe von 40 Euro gem. § 288 Absatz 5 BGB für interne oder externe Beitreibungsmaßnahmen zu verlangen.
3.3 Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
3.4 WMF behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WMF anerkannt sind.
3.6 Erhält WMF nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach pflichtmäßigem Ermessen geeignet sind, ihren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann WMF bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauszahlungen oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. WMF ist außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen der WMF nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann WMF vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kommt der Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand, kann WMF die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht Vermögensbedingtem Leistungsverzug kann WMF nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferung
4.1 Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs von WMF eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin oder die Lieferfrist neu zu vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von WMF, es sei denn WMF hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. WMF ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. WMF informiert den Käufer unverzüglich, wenn WMF von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Käufers zurück.
4.3 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn WMF die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Abrufaufträge sind - sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden - innerhalb von sechs Monaten, nachdem WMF ihre Lieferbereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist WMF berechtigt, Abnahme zu verlangen.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt - gleichgültig, ob in den Werken der WMF oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten - hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird WMF von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer Schadensersatz verlangen kann. Hat die Leistung aufgrund der Verzögerung für den Käufer kein Interesse mehr, so kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung, wenn dieser WMF rechtzeitig vor Auftragsabwicklung schriftlich informiert. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der Vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4.6 Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist WMF berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist WMF berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass WMF ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
4.7 Mit in Zahlung genommenen Gebrauchtgeräten hat der Käufer nach Weisung von WMF zu verfahren. Aus dem Rücknahmebetrag wird kein Skonto gewährt.
4.8 Der Käufer erhält für jede Maschine eine gedruckte Bedienungsanleitung, deren Anweisungen zu beachten sind. Das Verlegen der Leitungen für Wasser bis zur Maschine bzw. bis zum Absperrhahn für die Wasserzufuhr und für Strom bis zur Maschine bzw. bis zur Steckdose, mit welcher die Maschine allpolig vom Netz getrennt werden kann, sowie der Ablauf, sind Angelegenheit des Käufers. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. WMF-Kundendienst-Techniker sind lediglich berechtigt, die Verbindung zwischen der Maschine und den zu ihr herangeführten Anschlussstellen herzustellen. Für die Einhaltung allgemeiner und örtlicher Vorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten übernimmt WMF keine Haftung. WMF-Kundendienst-Techniker sind nicht berechtigt, Durchbrüche und/oder Bohrungen etc. an Arbeitsplatten/Theken oder deren Unterbauten u.ä. anzubringen. Dies ist ebenfalls Angelegenheit des Käufers.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, sobald die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Der Versand erfolgt ab Werk oder Lager auf Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet WMF nicht. Dies gilt auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder WMF weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Montage der Produkte beim Käufer, übernommen hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wählt WMF Versand und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt WMF nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übergabe der Ware seitens des Versandbeauftragten an den Kunden..
- bei Selbstabholung mit der Anzeige der Abholbereitschaft.
5.2 Bei Annahmeverzug durch den Käufer, kann WMF Ersatz des entstandenen Schadens sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen verlangen, es sei denn der Käufer hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten.
6. Mängelansprüche
Für berechtigte Sachmängel haftet WMF wie folgt:
6.1 Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 6.2 einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von WMF unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, bei Vorführgeräten in 6 Monaten. Die Frist beginnt mit Ablieferung (§ 438 Abs. 2 BGB) bzw. bei Werkleistungen mit Abnahme (§ 643a Abs. 2 BGB). Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z.B. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers), 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a BGB (Baumängel). Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte bzw. Werkleistung beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte bzw. Abnahme der Werkleistung. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von WMF für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit WMF ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
6.3 Der Käufer hat Sachmängel gegenüber WMF unverzüglich, spätestens zwei Wochen ab Ablieferung der Ware und verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens nach ihrem Erkennen schriftlich gegenüber WMF zu rügen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von WMF über.
6.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist WMF berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
6.5 Zunächst ist WMF stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat WMF den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
6.6 Keine Gewähr leisten wir:
- für sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Hierzu gehören unter anderem Dichtungen;
- für Mängel, sofern sie nicht auf ein Verschulden der WMF zurückzuführen sind, die auf Witterungseinflüssen, Kesselsteinansatz, chemischen, physikalischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen,;
- wenn auf einen Wasserfilter verzichtet wird, obwohl die Wasserverhältnisse vor Ort den Einsatz eines Wasserfilters gemäß den Angaben der Bedienungsanleitung erfordern und dadurch Mängel auftreten;
- für Mängel, die durch Nichtbefolgen der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Geräts (z.B. Betriebs- und Wartungsanweisungen der WMF gemäß der Bedienungsanleitung des jeweiligen Kaffeemaschinentyps) entstehen;
- für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch das Nichtverwenden von WMF-Originalersatzteilen oder fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter;
- beim Kauf einer Kaffeemaschine des Typs WMF 900 für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass innerhalb der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Kaufdatum mit der Maschine mehr als 7.000 Brühungen durchgeführt wurden;
6.7 Maschinenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einvernehmen erfolgen.
6.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9.
6.9 WMF übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
7. Verlängerungsoption der Verjährungsfristen für Mängelrechte bei Kaffeemaschinen
7.1 Beim Kauf von Kaffeemaschinen verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf 24 Monate ab Gefahrübergang, wenn der Käufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages einen Vollwartungsvertrag über die regelmäßige Wartung der gekauften Kaffeemaschine abschließt. Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt nur ein, wenn der abgeschlossene Vollwartungsvertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren hat.
7.2 Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach Ziffer 6.1, 6.3 bis 6.8.
7.3 Der Vollwartungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.4 Die Verlängerungsoption gilt nicht für Kaffeemaschinen des Typs WMF 900.
8. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
8.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass WMF die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von WMF erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht WMF das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will WMF von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9. Schadensersatzansprüche
9.1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet WMF unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit WMF ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet WMF nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von WMF auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
9.2 Soweit die Haftung von WMF ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von WMF.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die WMF aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum von WMF (Vorbehaltsware). Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die WMF zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird WMF auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WMF zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer von WMF gesetzten angemessenen Nachfrist zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann WMF die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
10.2 Sofern der Käufer nicht Endabnehmer, sondern Wiederverkäufer ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt WMF jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages der WMF-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. WMF nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WMF, die Forderung der WMF selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. WMF verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann WMF verlangen, dass der Käufer WMF die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von WMF gefährdende Verfügungen zu treffen.
10.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für WMF als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne WMF zu verpflichten.
10.4 Wird im Eigentum der WMF stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirkt WMF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts ihrer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
10.5 Im Fall des Zahlungsverzuges ist WMF berechtigt, die sofortige Aushändigung der unter Vorbehalt gelieferten Ware zu fordern. Befristete Forderungen werden in diesem Fall sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen.
11. Rücknahmen
11.1 Sollte der Vertrag - gleich aus welchem Rechtsgrund - rückabgewickelt werden, so ist WMF unbeschadet ihrer sonstigen, gegen den Käufer möglicherweise bestehenden Ansprüche berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Geräte und als Wertminderungsentschädigung folgende Beträge zu fordern:
25 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer innerhalb der ersten 6 Monate;
30 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer innerhalb der ersten 12 Monate;
40 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach einem Jahr;
50 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach zwei Jahren;
60 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach drei Jahren.
11.2 Der Nachweis, dass eine niedrigere oder überhaupt keine Wertminderung am Gerät entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
12. Technische Daten
12.1 Kaffeemaschinen mit CoffeeConnect übermitteln über eine Telematikeinheit („CoffeeConnect INSIDE“) Betriebs- und Statusinformationen („technische Daten“) an WMF. Diese technischen Daten umfassen insbesondere:
a) Zählerwerte und Statistiken zu Brühvorgängen, Getränke- und Wartungszählern, Milchtemperatur (bei Beistellgerät oder Beistellkühleinheit), Boilertemperatur usw.
b) ausgeführte Befehle und Funktionen nebst Zeitpunkt der Bedienung
c) Zeit und Einschaltdauer
d) Daten zur Funkübertragung einschließlich Signalstärke, ausgewählter Provider sowie der Funkzelle, in der sich die Kaffeemaschine befindet
e) Diagnose- und Fehlermeldungen der Kaffeemaschine
f) Reinigungsarten und Zeitpunkt der durchgeführten Reinigungen
g) Softwareversionen und Zeitpunkt der Durchführung von Softwareupdates sowie Logfiles der Software
h) Getränke- und Maschineneinstellungen
12.2 Die Technischen Daten sind Rohdaten ohne Rückschluss auf eine natürliche Person. Daher ist es weder die Absicht noch die Motivation von WMF, personenbezogene Daten des Käufers und seines beteiligten Personals zu sammeln. Die Art und Qualität der gesammelten technischen Daten erlauben keine Identifikation einer natürlichen Person, die die jeweilige Kaffeemaschine bedient. Eine Verknüpfung der technischen Daten mit personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen der Vereinbarungen mit dem Käufer etwa im Rahmen der Nutzung von CoffeeConnect oder des Servicevertrags. Es gelten insoweit die jeweiligen Bedingungen.
12.3 Der Käufer bestätigt und stimmt zu, dass die von WMF gesammelten technischen Daten keine Geschäftsgeheimnisse beinhalten und vom Käufer freiwillig offengelegt werden und daher von WMF rechtmäßig erlangt und verarbeitet werden.
12.4 WMF darf die technischen Daten nach eigenem Ermessen zeitlich und örtlich unbeschränkt, umfassend und ohne Zweckbindung für jeden beliebigen Zweck nutzen, insbesondere auch für Zwecke des Supports, der Fernüberwachung, der Ferndiagnose oder des Zugriffs auf Fehlercodes. Technische Daten dürfen auch für die Forschung und Entwicklung sowie für Zwecke der Business Intelligence verwendet werden.
13. Datenschutz
13.1 Zur Abwicklung des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Käufers erforderlich. WMF verarbeitet dabei die Kontakt-, Bestell- und Zahlungsinformationen des Käufers. Grundlage für die Verarbeitung ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (Art. 6 Abs. 1 b) EU-Datenschutzgrundverordnung). Aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten werden die Daten des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertrag bis zu 10 Jahre gespeichert. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen, sonstiger zwischen dem Käufer und WMF geschlossenen Verträgen oder einer vom Käufer erteilten Einwilligung.
13.2 Einzelheiten über den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers ergeben sich aus der allgemeinen Datenschutz-Information (Art. 12-14 DSGVO) auf unserer Homepage https://markets.wmf-coffeemachines.com/de_de/datenschutzerklaerung.html
14. Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber WMF aus Verträgen, die zwischen WMF und dem Käufer geschlossen worden sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der WMF ausgeschlossen.
15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
15.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
15.2 Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Schiedsklauseln wird widersprochen.
15.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15.4 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder sich eine Regelungslücke ergeben, so tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck nahe kommt, der von den Parteien gewollt war.
Stand 05/2018