Verkaufs- und Lieferbedingungen für WMF-Kaffeemaschinen und -geräte
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der WMF erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von den WMF-Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt WMF nicht an, es sei denn, WMF hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die WMF-Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn WMF in Kenntnis entgegenstehender oder von WMF-Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen der WMF gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 BGB und finden, falls nichts anderes vereinbart wird, auch auf alle künftigen Geschäfte mit WMF Anwendung.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der WMF sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen werden für WMF durch deren schriftliche oder ausdrückliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich. Im Übrigen bedürfen alle Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung der WMF. Entsprechendes gilt für Ergänzungen; Änderungen und Nebenabreden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk zuzüglich des jeweilig gültigen Mehrwertsteuersatzes und einschließlich Verpackung, Versand, Transportversicherung, Montage sowie Erstausstattung Filterpapier.
3.2 Die Rechnungen der WMF sind zahlbar 21 Tage nach Zugang ohne jeden Abzug in bar. WMF ist bei Überschreiten dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
3.3 Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
3.4 Sollte WMF in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung ihre Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, wird der am Tage des Versands gültige neue Preis berechnet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 WMF behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und -kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von WMF anerkannt sind.
3.7 Erhält WMF nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach pflichtmäßigem Ermessen geeignet sind, ihren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann WMF bis zum Zeitpunkt ihrer Leistung eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauszahlungen oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. WMF ist außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen der WMF nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann WMF vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Kommt der Käufer mit einer Teilleistung in Rückstand, kann WMF die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei nicht Vermögensbedingtem Leistungsverzug kann WMF nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
4. Lieferung
4.1 Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs von WMF eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
4.3 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn WMF die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Abrufaufträge sind - sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden - innerhalb von sechs Monaten, nachdem die WMF ihre Lieferbereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist WMF berechtigt, Abnahme zu verlangen.
4.5 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt - gleichgültig, ob in den Werken der WMF oder bei ihren Vorlieferanten eingetreten - hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe - oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird WMF von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer Schadensersatz verlangen kann. Hat die Leistung aufgrund der Verzögerung für den Käufer kein Interesse mehr, so kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung, wenn dieser WMF rechtzeitig vor Auftragsabwicklung schriftlich informiert. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der Vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
4.6 Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist WMF berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist WMF berechtigt, entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Nachweis, dass WMF ein niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
4.7 Mit in Zahlung genommenen Gebrauchtgeräten hat der Käufer nach Weisung von WMF zu verfahren. Aus dem Rücknahmebetrag wird kein Skonto gewährt.
4.8 Der Käufer erhält für jede Maschine eine gedruckte Bedienungsanleitung, deren Anweisungen zu beachten sind. Das Verlegen der Leitungen für Wasser bis zur Maschine bzw. bis zum Absperrhahn für die Wasserzufuhr und für Strom bis zur Maschine bzw. bis zum Hauptschalter, mit welchem die Maschine allpolig vom Netz getrennt werden kann, sowie der Ablauf, sind Angelegenheit des Käufers. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. WMF-Kundendienst-Techniker sind lediglich berechtigt, die Verbindung zwischen der Maschine und den zu ihr herangeführten Anschlussstellen herzustellen. Für die Einhaltung allgemeiner und örtlicher Vorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten übernimmt WMF keine Haftung.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Käufer über:
- bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Der Versand erfolgt ab Werk oder Lager auf Gefahr des Käufers. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet WMF nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, wählt WMF Versand und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt WMF nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden versichert;
- bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übergabe der Ware seitens des Versandbeauftragten an den Kunden.
- bei Selbstabholung am Tag der Übergabe an den Kunden.
5.2 Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung oder der Übergabe geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
6. Gewährleistungsansprüche
Für berechtigte Sachmängel haftet WMF wie folgt:
6.1 Alle diejenigen Produkte oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von WMF unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, bei Vorführgeräten in 6 Monaten. Die Frist beginnt mit Ablieferung (§ 438 Abs. 2 BGB). Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z.B. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers), 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 634a BGB (Baumängel).
6.3 Der Käufer hat Sachmängel gegenüber WMF unverzüglich schriftlich zu rügen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von WMF über.
6.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist WMF berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
6.5 Zunächst ist WMF stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.1 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat WMF den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.
6.6 Keine Gewähr leisten wir:
- für sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Hierzu gehören unter anderem Dichtungen, Farbbänder und Dosierer;
- für Mängel, die auf Witterungseinflüssen, Kesselsteinansatz, chemischen, physikalischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sofern sie nicht auf ein Verschulden der WMF zurückzuführen sind;
- wenn auf einen Wasserfilter verzichtet wird, obwohl die Wasserverhältnisse vor Ort den Einsatz eines Wasserfilters erfordern und dadurch Mängel auftreten. Der Kunde wird in der Auftragsbestätigung jeweils darauf hingewiesen, ob der Einsatz eines Wasserfilters erforderlich ist;
- für Mängel, die durch Nichtbefolgen der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Geräts (z.B. Betriebs- und Wartungsanweisungen der WMF gemäß der Bedienungsanleitung des jeweiligen Kaffeemaschinentyps) entstehen;
- für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, durch das Nichtverwenden von WMF-Originalersatzteilen oder fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie nicht für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter;
- beim Kauf einer Kaffeemaschine des Typs WMF 1000 für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass innerhalb der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Kaufdatum mit der Maschine mehr als 10.000 Brühungen durchgeführt wurden;
- beim Kauf einer Kaffeemaschine des Typs WMF 900 für Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass innerhalb der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Kaufdatum mit der Maschine mehr als 7.000 Brühungen durchgeführt wurden;6.7 Maschinenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einvernehmen erfolgen.
6.7 Maschinenrücksendungen dürfen nur mit unserem Einvernehmen erfolgen.
6.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9.
7. Verlängerungsoption der Gewährleistungsfristen bei Kaffeemaschinen
7.1 Beim Kauf von Kaffeemaschinen verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf 24 Monate ab Gefahrübergang, wenn der Käufer bereits bei Abschluss des Kaufvertrages einen Wartungsvertrag über die regelmäßige Wartung der gekauften Kaffeemaschine abschließt. Die Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt nur ein, wenn der abgeschlossene Wartungsvertrag eine Mindestlaufzeit von drei Jahren hat.
7.2 Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach Ziffer 6.1, 6.3 bis 6.8.
7.3 Der Wartungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.4 Die Verlängerungsoption gilt nicht für Kaffeemaschinen der Typen WMF 900 und WMF 1000.
8. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
8.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass WMF die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf 60 % des Warenwertes. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.5 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von WMF erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht WMF das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will WMF von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9. Schadensersatzansprüche
9.1. Weiter gehende Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. bei Abgabe von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die WMF aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum von WMF (Vorbehaltsware). Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die WMF zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 15 % übersteigt, wird WMF auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist WMF zum Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.
10.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt WMF jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages der WMF-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der WMF, die Forderung der WMF selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. WMF verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann WMF verlangen, dass der Käufer WMF die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für WMF als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne WMF zu verpflichten.
10.4 Wird im Eigentum der WMF stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwirkt WMF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts ihrer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
11. Rücknahmen
11.1 Sollte der Vertrag - gleich aus welchem Rechtsgrund - rückabgewickelt werden, so ist WMF unbeschadet ihre sonstigen, gegen den Käufer möglicherweise bestehenden Ansprüche berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Geräte und als Wertminderungsentschädigung folgende Beträge zu fordern:
25 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer innerhalb der ersten 6 Monate;
30 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer innerhalb der ersten 12 Monate;
40 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach einem Jahr;
50 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach zwei Jahren;
60 % des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer nach drei Jahren.
11.2 Der Nachweis, dass eine niedrigere oder überhaupt keine Wertminderung am Gerät entstanden ist, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.
12. Abtretungsverbot
Eine Abtretung von Ansprüchen gegenüber WMF aus Verträgen, die zwischen WMF und dem Käufer geschlossen worden sind, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der WMF ausgeschlossen.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
13.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
13.2 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
13.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand 03/2017